Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der ZASCHE handling GmbH

Gültig ab 01. November 2017

 

Download AGB als PDF-Datei
 

1.    Allgemeine Bestimmungen
1.1    Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab, wird der Besteller die Änderung als solche besonders hervorheben.
1.2    Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachstehend zusammen "Lieferungen") erfolgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Zahlungen vorbehaltlos annehmen.
1.3    Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Sofern sich jedoch nach Abgabe eines bindenden Angebots durch uns aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen geänderte Anforderungen an die vertraglichen Verpflichtungen ergeben, können wir dies unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien nach billigem Ermessen anpassen. Dies gilt entsprechend auch nach Annahme eines Angebots.
1.4    An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf, soweit nicht abweichend vereinbart oder z. B. auf dem Datenträger oder in der Softwaredokumentation abweichend vermerkt, zwei Sicherungskopien erstellen.

 

2.    Preis, Zahlung, Sicherheit
2.1    Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ab Werk (EXW Nördlingen INCOTERMS 2000), Nebenkosten (insb. Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Lagerung oder Fremdprüfung) sind nicht enthalten. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben den vereinbarten Preisen alle erforderlichen Nebenkosten wie insb. Kosten für Anreise, Transport des Handwerkszeugs sowie für Verbrauch und Bereitstellung von Strom, Wasser, Druckluft etc.
Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu (in Deutschland derzeit 19%). Bei Lieferungen ins Ausland sind sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.
2.2    Die Zahlungen müssen zu den vereinbarten Terminen ohne jeden Abzug bei uns eingehen.
2.3    Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist dies nicht der Fall, muss ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.
2.4    Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nur dann (und in jedem Fall nur zahlungshalber) an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt; bei der Annahme von Schecks erst mit der unwiderruflichen Gutschrift auf unserem Konto. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
2.5    Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Tag und ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe der am Markt durchschnittlich für Überziehungskredite von Geschäftskonten verlangten Zinsen, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen berechnet.
2.6    Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

 

3.    Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Besteller die Verpackung gesondert in Rechnung gestellt. Stattdessen können wir unter Berechnung von Benutzungsgebühren und Pfand Rückgabe der Verpackung verlangen.


 
4.    Termine, Erfüllungshindernisse

4.1    Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung der Bau- und Montagevorleistungen des Bestellers, insbesondere die Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser, Druckluft und erforderlichem Hilfspersonal durch den Besteller.
4.2    Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, insbesondere wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können. Auch durch eine mangelhafte Lieferung kann ein Liefertermin eingehalten werden.
4.3    Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Sub-Unternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.
B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks und Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Entgegennahme oder Abnahme unserer Lieferungen wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
4.4    Kommen wir in Verzug und macht der Besteller glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen, der infolge des Verzuges nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Sowohl Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferungen als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gegebenenfalls gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonstiger zwingender Haftung. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung unserer Lieferungen von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.5    Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen weiter auf der Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.
4.6    Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Besteller nicht zumutbar nutzbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.

 

5.    Abnahme
5.1    Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
5.2    Eine Abnahme wird ebenfalls durchgeführt, wenn besondere Leistungsmerkmale des Liefergegenstandes vereinbart sind oder falls wir dies verlangen. Dies gilt auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teillieferungen.
5.3    Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.
5.4    Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8, nicht verweigern.
5.5    Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand nach unserer schriftlichen Aufforderung zur Abnahme und nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist als abgenommen, sofern wir auf diese Folge besonders hingewiesen haben.
5.6    Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung in Betrieb gesetzt wird.


 
6.    Gefahrübergang, Versand
6.1    Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wie folgt auf den Besteller über:
6.1.1    bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Liefergegenstände zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
6.1.2    bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme durch den Besteller.
6.2    Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
6.3    Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
6.4    Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
6.5    Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.

 

7.    Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung, Datenschutz
7.1    Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen.
7.2    Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zum objektiven Wert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des objektiven Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.3    Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 7.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
7.4    Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, durch uns nicht gelieferter Ware, werden bereits jetzt an uns in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.2 abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen.
7.5    Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, und Wasserschäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.
7.6    Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich, wird der Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen.
Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.
7.7    Bei Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 7 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Zahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von sieben Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen.
7.8    Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten, von der für unser Werk Nördlingen zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
7.9    Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich erklärt.
7.10    Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7.11    An Kostenvoranschlägen, Modellen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
7.12    Der Besteller ist verpflichtet, alle von uns in körperlicher oder elektronischer Form erhaltenen Zeichnungen, Modelle, Kostenvoranschläge, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen diese nur nach unserer Zustimmung im Rahmen des Notwendigen zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung des Vertrages; sie erlischt erst, wenn und soweit Informationen allgemein bekannt geworden sind.
7.13    Wir sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages auch die uns anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Wir haben dabei die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen.

 

8.    Mängelhaftung
Für Mängel haften wir wie folgt:
8.1    Alle diejenigen Lieferungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
8.2    Bei Software, deren Sourcecode wir selbst ändern können ("Klasse A"), beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch Überlassung eines Updates der Software, in der nur die Mängel beseitigt sind oder durch Überlassung eines Upgrades, in der auch die Mängel beseitigt sind. Bei Software, deren Sourcecode wir selbst nicht ändern können ("Klasse C"), gilt dies nur, soweit ein solches Update oder Upgrade uns zur Verfügung steht oder von uns mit angemessenem Aufwand beschafft werden kann.
8.3    Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch 24 Monate nach Lieferung ab Werk (Verjährungsfrist). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine zwingende Haftung im Sinne der Ziffer 10.4 oder gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Regressanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.4    Mängelrügen haben unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
8.5    Zunächst hat der Besteller uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
8.6    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.7    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter, unsachgemäßer, unterbliebener oder nicht zeitgerechter Wartung, unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z. B. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Mängelansprüche bestehen für eine Software, die der Besteller über eine von uns dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, lediglich bis zur Schnittstelle.
8.8    Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

9.    Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte; Rechtsmängel
9.1    Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 8.2) wie folgt:
9.1.1    Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
9.1.2    Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10.
9.1.3    Die vorstehend genannten uns betreffenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung unserer Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2    Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3    Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder dadurch verursacht wird, dass unsere Lieferungen vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten genutzt wird.
9.4    Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 9.1.1 geregelten Ansprüche im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 8.3, 8.4 und 8.5 entsprechend.
9.5    Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend.
9.6    Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

10.    Sonstige Schadenersatzansprüche
10.1    Wir haften allein nach den gesetzlichen Vorschriften unter den nachfolgenden Bedingungen.
10.2    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.3    Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie etwa Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung und Finanzierungskosten ist ausgeschlossen.
10.4    Vorstehende Haftungsbeschränkungen (Ziffer 10.2 und Ziffer 10.3) gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher vertraglicher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.5    Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 10 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.3.
10.6    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Haftungsregelungen nicht verbunden.

 

11.    Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
11.1    Soweit die vereinbarte Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 10 zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.2    Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 4 (Verzug) zur Anwendung.
11.3    Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

12.    Ausfuhrgenehmigungen, Übertragungsrecht
12.1    Die Ausfuhr der Liefergegenstände kann - z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks - der Genehmigungspflicht unterliegen.
12.2    Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Besteller innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf werden wir in der Mitteilung hinweisen.

 

13.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
13.1    Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Nördlingen. Sind von uns auch Werkleistungen zu erbringen (z. B. Montage), so ist Erfüllungsort insoweit der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
13.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Nördlingen. Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes oder am Ort der Verletzungshandlung verklagen.
13.3    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).